FAQ-zu-Steuer-Zoll-und-Ausland

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FAQ zu Steuer Zoll und Ausland

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One-Stop-Shop (OSS) - Aus dem Versandhandel wird Fernverkauf

Die Umsetzung des "Umsatzsteuer-Digitalpakets" erfolgte EU Weit ab dem 01.07.2021. Damit wird die bisherige Versandhandelsregelung abgeschafft und durch neue "Fernverkaufsregelungen bei Lieferungen an Nichtunternehmer" ersetzt. Aus dem Begriff "Versandhandel" wird "Fernverkauf". Die bisherigen, unterschiedlichen Lieferschwellen je EU-Mitgliedsstaat entfallen. Stattdessen gilt ab 01.07.2021 einheitlich für alle EU-Staaten eine Geringfügigkeitsschwelle in Höhe von von 10.000.- Euro.


Rechnungsstellung mit ausländischer Umsatzsteuer

Durch diese neue Verordnung ist bei einem "Fernverkauf" von z.B. Deutschland in das EU-Ausland die Umsatzsteuer nicht in Deutschland, sondern im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat abzuführen. Damit muss in der Rechnung an den ausländischen Endabnehmer nicht deutsche Umsatzsteuer, sondern die jeweilige ausländische Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Für Faktura-XP bedeutet dies keine Änderungen, wenn sie Bestellabrufe aus ihrem Onlineshop über unsere Schnittstellen in Faktura-XP verarbeiten. Die Steuersätze je EU-Land müssen allerding in Ihrem Onlineshop korrekt verarbeitet und im Warenkorb bzw. "CheckOut" Prozess ihres onlineshop verarbeitet worden sein. Sie können die Steuersätze der einzelnen Positionen in der Übergangsphase zur Not auch noch nach dem Abruf aus ihrem Onlineshop in den Lieferscheinen ändern / korrigieren.



Wissen kompakt:

  • Die bisherigen Lieferschwellen der einzelnen EU-Länder wird einheitlich auf 10.000 EUR in Summe festgelegt.
  • Dadurch werden die allermeisten Onlinehändler in jedem EU-Land steuerpflichtig, in das sie auch nur ein Paket versenden.
  • Die Nutzung des OSS-Verfahrens ist freiwillig.
  • Die somit notwendigen Umsatzsteuermeldungen können für alle EU-Länder zentral über den "One Stop Shop" (OSS) des eigenen Landes (des eigenen Standortes) quartalsweise gemeldet werden.
  • Die Zahlung der Umsatzsteuern erfolgt zentral in einer Summe über den "One Stop Shop" im Sitzland des Onlinehändlers.
  • Nutzen sie Lager im Ausland, z.B. im Rahmen von Amazon Pan EU oder CEE, müssen sie weiterhin lokale Registrierungen und Meldungen im jeweiligen Lagerland vornehmen.
  • B2B-Lieferungen können nicht über den "One Stop Shop" gemeldet werden, hier bleibt alles wie bisher mit lokalen Meldungen im Ursprungsland.
  • B2C-Lieferungen ins eigene Land (Sitzland des Händlers) werden wie gewohnt an das lokale Finanzamt gemeldet. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Lieferung aus einem Lager im EU-Ausland erfolgt.
  • Bei grenzüberschreitenden Verkäufen im B2C-Bereich besteht nun eine Pflicht zur Rechnungsausstellung.


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An diesem Beitrag wird noch gearbeitet


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Umsatzsteuer zwischen der Schweiz und der EU

Im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr zwischen EU-Ländern und der Schweiz gilt folgende Regelung.

Dienstleistungen, die nicht an ein Unternehmen erbracht werden, unterliegen grundsätzlich der Besteuerung des Landes, von dem aus die leistende Person ihr Unternehmen betreibt. Man spricht dabei vom  "Sitzortsprinzip". Allerdings gelten hierbei zahlreiche Ausnahmen.


Warenverkehr zwischen Unternehmen

Im gewerblichen Warenverkehr zwischen der Schweiz und der EU gilt das „Bestimmungslandsprinzip“. Gewerbliche Waren werden grundsätzlich unversteuert über die Grenzen gebracht und die Belastung mit der Umsatzsteuer erfolgt erst im Bestimmungsland.


Dienstleistungsverkehr zwischen Unternehmen

Auch für Dienstleistungsverkehr zwischen der EU und der Schweiz gilt als Grundregel, dass Leistungen an Unternehmen für das Unternehmen dort steuerbar sind, wo der leistungsempfangende bzw. der Auftrag gebende Person ihren Sitz hat. Wie in der EU, wird auch in der Schweiz eine vom Verfahren her der „Reverse-charge-Regelung“ ähnliche Praxis angewandt. So ist die Dienstleistung empfangende Person auch steuerschuldende Person - der „Bezugsteuer“ - für die an ihr von ausländischen Unternehmern erbrachten Leistungen.


Infos zum Thema

Eidgenössische Zollverwaltung EZV



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Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik

Durch Verordnung (VO) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (KEG) wurden auch zum 1. Januar 2008 wieder eine Reihe von Änderungen in der Kombinierten Nomenklatur (KN) und damit auch im deutschen Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik (WA) rechtswirksam. Die Liste der gültigen Warennummern (Sova Leitdatei auch Zolltarifnummer oder TARIC) ist ein Verzeichnis aller im Ausgabejahr gültigen statistischen Warennummern mit ausführlicher Warenbeschreibung. Für die Bestimmung der Warennummern für konkrete Handelswaren wird das Statistische Warenverzeichnis empfohlen. Diese sind besonders bei Geschäften ins Ausland wichtig.

Die aktuelle Version Faktura-XP enthält bereits eine gültige Liste Warennummern. Falls noch Warennummern fehlen sollten können diese auch selbst eingegeben werden.

© Statistisches Bundesamt, Wiesbaden


Siehe auch Anhang-9 (Zolltarifnummern)


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